Unterhalt, Zugewinn und weitere finanzielle Interessen

Unterhalt

Unterhaltsansprüche sind vielfältig. In der Praxis wohl am häufigsten ist der Kindesunterhalt. Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern bis zum Abschluss einer Ausbildung Unterhalt. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach Unterhaltstabellen und den Leitlinien das OLG Dresden für Sachsen. Unterhaltsverpflichtet ist der Elternteil, von dem das Kind nicht überwiegend betreut wird. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich allein nach dessen Einkommen.

Unterhalt beim Wechselmodell

Anders sieht das bei einem sogenannten echten Wechselmodell aus. Hier schulden beide Eltern die Betreuung und den Barunterhalt. Die Höhe des Unterhaltes im Wechselmodell richtet sich daher nach dem Einkommen beider Eltern. Der Unterhalt wird gequotelt. Es ist also ein Irrglaube, dass bei einem Wechselmodell keiner Unterhalt zahlen muss.

Wie das jeweilige Einkommen ermittelt wird und welche Abzüge hiervon vorgenommen werden können, unterliegt ständigem Wandel der Rechtsprechung. Gerne berate ich Sie in diesem Bereich, angefangen von der Überprüfung von Unterhaltsberechnungen des Jugendamtes bis hin zu eigenen Unterhaltsberechnungen.

Weitere Unterhaltsansprüche

Neben Kindesunterhalt gibt es Trennungsunterhalt, Nachehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt, Elternunterhalt.  Probleme und Fragen in diesem Zusammenhang kläre ich ebenfalls mit Ihnen.

Zugewinn

Gesetzlich geregelt ist in einer Ehe der Güterstand des Zugewinns. Das bedeutet, dass Vermögen, das ein Ehepartner mit in die Ehe bringt, sein Eigentum bleibt. Vermögenswerte die während der Ehe von einem Ehepartner von seinem Einkommen, auf seinen Namen angeschafft werden, gehören ihm allein.  Ebenso verhält es sich mit Schulden.

Mit rechtskräftiger Scheidung entsteht aber ein Anspruch auf Wertausgleich für denjenigen Ehepartner, der weniger Vermögen hat. Schon bei der Trennung ist es daher wichtig, sich einen Überblick über die Vermögenswerte des anderen Ehepartners zu verschaffen. Gerne bin ich Ihnen von Anfang an behilflich, Ihre Interessen zu wahren und durchzusetzen.

Gemeinsames Vermögen

Gemeinsam während der Ehe angeschaffte Vermögenswerte bleiben auch bei Trennung und Scheidung grundsätzlich gemeinsames Eigentum. Nicht selten stellt sich daher die Frage, was mit der gemeinsamen Immobilie passieren soll? Wer hat Anspruch darauf diese zu nutzen? Wer muss den gemeinsamen Kredit begleichen? Wie wirkt sich die Immobilie auf Unterhaltsansprüche aus?

All diese Fragen kläre ich gerne mit Ihnen und finde Lösungen!